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Lebt Ihr Pflegekind schon eine längere Zeit bei Ihnen und ist es absehbar, dass es dauerhaft bei Ihnen bleiben wird? Dann können Sie als Pflegeeltern die Pflegschaft oder Vormundschaft beim Amtsgericht (Familiengericht) beantragen.
Hinweis: Auch das Jugendamt kann einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.
Als Pfleger sind die Pflegeeltern nur für einen begrenzten Sorgebereich zuständig (z.B. für das Vermögen). Als Vormund haben sie die gesetzliche Vertretung für ein Kind in allen Angelegenheiten.
das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält
Sie sind
Hinweis: Möglicherweise beantragen auch andere Personen die Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft. Wenn sich darunter Verwandte des Pflegekindes befinden, wird Verwandten meistens Vorrang gegeben.
keine Angaben
Als Pflegeeltern können Sie die Vormundschaft beziehungsweise die Pflegschaft beantragen. Dann müssen Sie den Antrag beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) stellen.
Das zuständige Jugendamt nimmt in dem Verfahren Stellung.
Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes darüber, wer zum Vormund oder Pfleger bestellt wird.
Mit Handschlag an Eides statt verpflichtet der Richter oder die Richterin den Vormund oder Pfleger zur gewissenhaften Wahrnehmung der Aufgabe.
Wenn das Gericht über die Änderung des Sorgerechts entscheidet, müssen folgende Beteiligte angehört werden:
Amtsgericht Ellwangen
Schöner Graben
25
73479
Ellwangen (Jagst)
Telefon: 07961/81-701
Fax: 07961/81-741
poststelle(@)agellwangen.justiz.bwl.de
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.08.2017 freigegeben.
Bürgermeisteramt Lauchheim | Hauptstraße 28 | 73466 Lauchheim | Telefon: 07363 85-0 | E-Mail schreiben