Bürgermeisterwahl 2023

Der Gemeinderat hat beschlossen, dass die Bürgermeisterwahl am Sonntag, 12.03.2023 stattfindet. Sollte eine Neuwahl (zweiter Wahlgang) erforderlich sein, weil kein Bewerber die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang erreicht, findet diese am Sonntag, 02.04.2023 statt.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Ergebnis der Bürgermeisterwahl vom 12.03.2023

Das Ergebnis der Bürgermeisterwahl können Sie über folgenden Link abrufen:

Wahlergebnisse Bürgermeisterwahl 2023

Hinweis: Wenn Sie den angebotenen Link zur Anzeige des Wahlergebnisses nutzen, werden Sie auf eine Internetseite der Domain komm.one weitergeleitet.

Bekanntmachungen

Wegen des Ablaufs der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin wird die Wahl des Bürgermeisters (m/w/d) der Stadt Lauchheim notwendig. Die Wahl findet am Sonntag, 12.03.2023 statt.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen Bewerber (m/w/d) mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Neuwahl statt, bei der neue Bewerber (m/w/d) zugelassen sind.

Eine erforderlich werdende Neuwahl findet am Sonntag, 02.04.2023 statt.

Bei der Neuwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los.

Die Amtszeit des gewählten Bürgermeisters (m/w/d) beträgt 8 Jahre.

Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister (m/w/d) ist berechtigt, vom Unionsbürger (m/w/d) zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.

Öffentliche Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl 2023

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger (m/w/d) eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.

Vordrucke für diese Erklärung hält die Stadtverwaltung Lauchheim, Hauptstraße 28, 73466 Lauchheim bereit. Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung – spätestens bis zum Sonntag, 19.02.2023 bei der Stadtverwaltung Lauchheim, Hauptstraße 28, 73466 Lauchheim eingehen.

Lauchheim, 02.02.2023

gez. Monika Bernreiter

1. Stellvertretende Bürgermeisterin

Nachstehend wird die Bewerberin für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 12.03.2023 bekannt gemacht, deren Bewerbung vom Gemeindewahlausschuss zugelassen wurde. Es gingen keine weiteren Bewerbungen ein.

Lfd. Nr.

Name, Vorname(n)

Beruf oder Stand

Jahr der Geburt

Anschrift (Hauptwohnung)

1

Schnele, Andrea

Diplom-Verwaltungswirtin (FH)

1978

Wallensulz 9, 73485 Unterschneidheim

Die Bewerberin wird in den amtlichen Stimmzettel aufgenommen.

Lauchheim, 16.02.2023

gez. Monika Bernreiter

1. Stellvertretende Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 12.03.2023 und eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 02.04.2023

Bei der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Neuwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  1. Wählerverzeichnis

    1. In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 12.03.2023 Wahlberechtigten eingetragen.

      Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Neuwahl wahlberechtigt sind, werden, wenn sie bei der Aufstellung des Wählverzeichnisses bekannt sind, in das Wählerverzeichnis mit einem Sperrvermerk für die erste Wahl eingetragen; im Übrigen erhalten sie auf Antrag einen Wahlschein (siehe Nr. 2).

      Wahlberechtigte, die für die erste Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 19.02.2023 eine Wahlbenachrichtigung.

      Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3).

      Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Neuwahl wahlberechtigt sind, erhalten erst eine Wahlbenachrichtigung, sobald absehbar ist, dass eine Neuwahl stattfindet. Sie können nach Nr. 1.3 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.

      Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

      Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz (BMG) nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.

      Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält die Stadtverwaltung Lauchheim, Bürgerbüro (Zimmer 2, Obergeschoss), Hauptstraße 28, 73466 Lauchheim, bereit.

      Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung – spätestens bis Sonntag, 19.02.2023 bei der Stadtverwaltung Lauchheim, Bürgerbüro (Zimmer 2, Obergeschoss), Hauptstraße 28, 73466 Lauchheim, eingehen.

      Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

      Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde. Dies gilt auch für die erst für die etwaige Neuwahl Wahlberechtigten.

    2. Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von Montag, 20.02.2023 bis Freitag, 24.02.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Lauchheim, Bürgerbüro (Zimmer 2, Obergeschoss), Hauptstraße 28, 73466 Lauchheim, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Das Bürgerbüro ist barrierefrei zugänglich.

      Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerver-zeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Einsicht und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 bis 4 BMG eingetragen ist.

      Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch Datensichtgerät möglich.

    3. Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, 24.02.2023 bis 12:00 Uhr bei der Stadtverwaltung Lauchheim, Bürgerbüro (Zimmer 2, Obergeschoss), Hauptstraße 28, 73466 Lauchheim, die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.
    4. Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
  2. Wahlscheine

    1. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

      1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
      2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

        1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 KomWO (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,
        2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,
        3. wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.
    2. Für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am Sonntag, 02.04.2023 erhält ferner einen Wahlschein von Amts wegen, wer für die Wahl am Sonntag, 12.03.2023 einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.
    3. Wahlscheine können für die Wahl am Sonntag, 12.03.2023 bis Freitag, 10.03.2023, 18:00 Uhr für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am Sonntag, 02.04.2023 bis Freitag, 31.03.2023, 18:00 Uhr bei der Stadtverwaltung Lauchheim, Bürgerbüro (Zimmer 2, Obergeschoss), Hauptstraße 28, 73466 Lauchheim schriftlich, mündlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

      Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.

      Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

      Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    4. Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Lauchheim oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

      • einen amtlichen Stimmzettel

      • einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl

      • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.

      Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen bei der Stadtverwaltung Lauchheim selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

      Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

    5. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

      Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

      Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Lauchheim, 16.02.2023

gez. Monika Bernreiter

1. Stellvertretende Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 12.03.2023

Zur Durchführung der Bürgermeisterwahl 2023 wird bekannt gemacht:

  1. Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
  2. Die Gemeinde ist in folgende 4 Wahlbezirke eingeteilt:

    Nummer des Wahlbezirks

    Abgrenzung des Wahlbezirks

    Wahlraum

    001

    001 Lauchheim, Süd

    Foyer EG, Lauchheim Haupstraße 28, 73466 Lauhheim barrierefrei

    002

    002 Lauchheim, Nord

    Begegnungsstätte EG, Lauchheim Hauptstraße 2/1, 73466 Lauchheim barrierefrei

    003

    003 Hülen

    Foyer, EG, Hülen

    Aalener Gasse 12, 73466 Lauchheim barrierefrei

    004

    004 Röttingen

    Foyer, EG, Röttingen Schulstraße 12, 73466 Lauchheim barrierefrei

    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 19.02.2023 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wäh- len kann.

  3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält den Namen des Bewerbers/der Bewerberin, der öffentlich bekannt gemacht wurde. Der Wähler kann auch nicht im Stimmzettel vorge- druckte wählbare Person wählen. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grund- gesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutsch- land wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokrati- sche Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und dürfen nicht von der Wählbarkeit aus- geschlossen sein.
  4. Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel

    • den Namen des/der im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbers/Bewerberin ankreuzt oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet
    • oder den Namen einer anderen wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung dieser Person in die freie Zeile einträgt.

    Der Wähler kann den Stimmzettel auch ohne Kennzeichnung abgeben; dann erhält der/die im Stimmzettel vorgedruckte Bewerber/in eine Stimme.

  5. Jeder Wähler kann - außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben.

    Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

    Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Neben- raum gekennzeichnet und dort in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

  6. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl

    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt/Gemeinde oder

    b) durch Briefwahl teilnehmen.

    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wahlschein enthält außerdem auf der Rückseite nähere Hinweise dar- über, wie durch Briefwahl gewählt wird.

  7. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewer- ber gerichtete Vorbehalte enthält.

    Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.

  8. Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 19 Abs. 1 KomWG).

    Wahlberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig sind oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem Wahlberechtigten selbst getrof- fenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfe- leistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfs- person besteht. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver- fälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

  9. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Lauchheim, 23.02.2023

gez. Monika Bernreiter

1. Stellvertretende Bürgermeister

Datei zum Herunterladen: Öffentliche Bekanntgabe zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 12.03.2023 (PDF)

  1. Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Bürgermeisterwahl 2023 bekannt gemacht:

    1. Zahl der Wahlberechtigten

      3.853

      Zahl der Wähler

      1.678

      Zahl der ungültigen Stimmzettel

      68

      Zahl der gültigen Stimmzettel

      1.610

      Zahl der gültigen Stimmen

      1.610

    2. d

      Familienname, Vorname

      Anschrift

      Stimmen

      Schnele, Andrea

      Wallensulz 9, 73485 Unterschneidheim

      1.285

      Dambacher, Wolfgang

      Turmstraße 9, 73466 Lauchheim

      110

      Thamasett, Simon

      Lämmleweg 1, 73466 Lauchheim

      87

      Rösler, Eva

      Am Wald 3, 73466 Lauchheim

      30

      Backes, Rüdiger

      Hauptstraße 79, 73466 Lauchheim

      8

      Geis, Klaus

      In den Rinnenwiesen 8, 73466 Lauchheim

      7

      Palmer, Boris

      Am Markt 1, 72070 Tübingen

      7

      Zusammengefasste Bewerber

      76

    3. Die Bewerberin Andrea Schnele hat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten. Sie ist somit zur Bürgermeisterin gewählt.
  2. Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde Landratsamt Ostalbkreis, Stuttgarter Straße 41, 73430 Aalen erhoben werden. Der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm mindestens 39 Wahlberechtigte beitreten.

Lauchheim, 16.03.2023

gez. Monika Bernreiter
1. Stellvertretende Bürgermeisterin