Bodenrichtwerte & Gutachterausschuss

Sie finden hier die aktuellen Bodenrichtwerte sowie Informationen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss bei der Stadt Bopfingen.

Öffentliche Bekanntmachung der Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023

Der Gutachterausschuss „Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Stadt Bopfingen“ hat in seiner Sitzung am 26.06.2023, für das Gebiet der Stadt Lauchheim neue Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 beschlossen. Die Bodenrichtwerte wurden aus den in der Kaufpreissammlung ausgewerteten Kaufverträgen abgeleitet. Die beschlossenen Bodenrichtwerte werden in einem Richtwertverzeichnis auf der Internetseite der Stadt Lauchheim und im zentralen Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse In Baden-Württemberg (BORIS-BW) veröffentlicht.

Rechtsgrundlagen:

  • § 193 Abs. 5 und § 196 Baugesetzbuch (BauGB)
  • § 5 und § 12 Gutachterausschussverordnung Baden-Württemberg (GuAVO)
  • Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

Allgemeine Hinweise:

Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück).

Einzelgrundstücke können in wertbestimmenden Merkmalen vom Bodenrichtwertgrundstück abweichen. Abweichungen bewirken Zu- oder Abschläge vom Bodenrichtwert.

In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs.1 BauGB). Ein Bodenrichtwert enthält somit keine Wertanteile für Gebäude, bauliche oder sonstige Anlagen oder werthaltigen Aufwuchs.

Bodenrichtwerte berücksichtigen insbesondere keine individuellen privatrechtlichen Vereinbarungen und Belastungen (z.B. Miet- und Pachtverträge, Grunddienstbarkeiten), individuellen öffentlich-rechtlichen Merkmale (z.B. Baulasten, Denkmalschutz) oder individuellen tatsächlichen Belastungen (z.B. Altlasten).

Die Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Ansprüche gegenüber Genehmigungsbehörden, z.B. Bauplanungs-, Baugenehmigungs- oder Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten und den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen noch aus den sie beschreibenden Eigenschaften abgeleitet werden.


Der Vorsitzende des Gutachterausschusses
gez. Michael Wohlfrom

Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "Lauchheim Stadtkern III" sind die Bodenrichtwerte für den Zustand, der sich durch die rechtliche oder tatsächliche Neuordnung (Endwert) ergibt angegeben.

Die Bekanntmachung der Bodenrichtwerte erstreckt sich auch auf die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, auf das Gartenland, die Brachflächen und die Waldbodenfläche (ohne Bestockung)

Bodenrichtwerttabelle zum 01.01.2023.pdf

Bekanntmachung erfolgte im Stadtanzeiger Lauchheim am 07.09.2023, Nr. 36

Nachstehend die Bodenrichtwerte vor dem 01.01.2023

Bodenrichtwerttabelle zum 01.01.2022.pdf

Nachdem die Bodenrichtwerte auch über das Bodenrichtwertportal BORIS-BW zentral bereitgestellt werden, entfällt künftig die Bereitstellung von Bodenrichtwertkarten auf unsere Homepage. Nachfolgender Link leitet Sie direkt zu BORIS-BW und auf die Gemarkungen Lauchheim, Hülen und Röttingen:

BORIS-BW - Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (gutachterausschuesse-bw.de)

Ansprechpartner für den Gemeinsamen Gutachterausschuss bei der Stadt Bopfingen

Geschäftsstellenleiter und Vorsitzender Michael Wohlfrom

07362 92496-002

m.wohlfrom(@)gaa-bopfingen.de